Freiwilliges Zurücktreten/ freiwillige Wiederholung

Antrag auf freiwilliges Zurücktreten oder freiwillige Wiederholung  

 

Auszug: Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 § 16
Freiwilliges Zurücktreten, freiwillige Wiederholung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses freiwillig in den nächsttieferen Schuljahrgang der besuchten Schulform zurücktreten. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen. Die Noten des ersten Schulhalbjahres bleiben bei der Bildung der Jahresnote unberücksichtigt. Die Jahresnote wird aus den Noten des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahrganges, in den die Schülerin oder der Schüler zurücktritt, gebildet.

(2) Beim freiwilligen Zurücktreten erhält die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahrganges, in den zurückgetreten wurde, ein Zeugnis. Eine erneute Versetzungsentscheidung entfällt.

(3) Ein freiwilliges Zurücktreten:

1.aus einem Schuljahrgang, der wiederholt wird, oder

2.in die Schuleingangsphase

ist nicht zulässig.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beschluss der Klassenkonferenz am Ende eines Schuljahres den zuletzt besuchten Schuljahrgang innerhalb der Schulform oder mit Wechsel vom Gymnasium an die Sekundarschule freiwillig wiederholen.

(5) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.

(6) Die Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahrganges, in dem ein schulischer Abschluss oder ein dem betreffenden schulischen Abschluss gleichwertiger Abschluss erreicht werden kann, richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben der Abschlussverordnung.

(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs allgemein bildender Schulen nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen; eine Wiederholung gemäß Absatz 6 ist davon ausgenommen.

(8) Ein freiwilliges Zurücktreten oder eine freiwillige Wiederholung wird als Wiederholung angerechnet.




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