Einschulung außerhalb des Schulbezirkes

Hier finden Sie den entsprechenden Antrag.

 

Auszug aus Schulgesetz § 41
Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche
(1) Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Für den Hauptstandort und den Teilstandort eines Grundschulverbundes wird jeweils ein Schulbezirk festgelegt. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.




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